Verein - Satzung
(Stand: 29. September 2015)
§ 1
1. Name des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein, KG Wicker Wacker e.V.“.
1.2. Der Vereinssitz ist in Östringen (Kernstadt).
1.3. Die Abkürzung „KG“ steht für KarnevalsGesellschaft.
§ 2
2. Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht mit der Durchführung von Veranstaltungen, die dem Erhalt des heimatlichen Brauchtums, insbesondere des fastnachtlichen Brauchtums dienen.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch gem.
§ 670 BGB. Als Aufwendungen können nur die steuerrechtlich zulässigen Vergütungssätze erstattet werden.
2.6. Ausgaben für Veranstaltungen müssen zweckdienlich und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7. Die Kosten der Veranstaltungen sind insgesamt so zu kalkulieren, dass keine erheblichen Überschüsse entstehen.
2.8. Der Betreuung und Förderung der Jugend kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
2.9. Die Veranstaltungen der Brauchtumspflege sind für die Öffentlichkeit zugänglich.
§ 3
3. Unabhängigkeit
3.1. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 4
4. Auflösung des Vereins
4.1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
4.2. Dazu ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig.
4.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Östringen zwecks Verwendung für das heimatliche Brauchtum. Der Empfänger hat die erhaltenen Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
§ 5
5. Geschäftsjahr
5.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
6. Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n) /Vertreterin zu stellen.
6.2. Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu.
6.3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern.
6.4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbetrag zu entrichten, der per Lastschrift eingezogen wird. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6.5. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
6.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, infolge schriftlich erklärten Austritts oder durch Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
6.7. Ausschlussgründe sind ein grober Verstoß gegen die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder durch Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorheriger Mahnung.
6.8. Den Ausschluss beschließt das Präsidium. Dieser ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, so hat er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich gegen den Ausschluss Einwand gegenüber des Präsidiums zu erheben. Über den Einwand beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7
7. Organe des Vereins
7.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
§ 8
8. Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
8.2. Sie findet jährlich, in der Regel im zweiten Kalendervierteljahr statt.
8.3. Sie wird vom Vereinspräsidenten, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter nach Beschluss des Präsidiums einberufen und geleitet.
8.4. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen im Mitteilungsblatt der Stadt Östringen mit Tagesordnung bekannt gegeben werden.
8.5. Die Tagesordnungspunkte werden vom Präsidium festgelegt.
8.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind.
8.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen die Auflösung des Vereins.
8.8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
8.9. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leitenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
9.2. Für den Ablauf gelten § 8.3. bis 8.9. der Satzung entsprechend.
§ 10
10. Tagesordnung der Mitgliederversammlung
10.1. Die Tagesordnung besteht aus dem Jahresbericht des Vereinspräsidenten, des Sitzungspräsidenten, des Verwaltungsministers, des Schatzministers und der Kassenprüfer. Weitere Berichte sind bei Bedarf möglich. Danach erfolgt die Entlastung des Präsidiums und gesondert des Schatzministers.
10.2. Bei Neuwahlen erfolgen die Wahl eines Wahlleiters und die Durchführung der Wahl.
10.3. Weitere Tagesordnungspunkte können z.B. Anträge der Mitglieder, Verabschiedungen von optionalen Vereinsordnungen (diese sind nicht Bestandteil der Satzung), Anpassungen der Beitragsordnung oder Satzungsänderungen sein.
10.4. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Bereichs unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regelt gegebenenfalls eine Abteilungsordnung.
§ 11
11. Wahl des Präsidiums
11.1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre die Mitglieder des Präsidiums sowie zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören.
11.2. Das Präsidium muss mindestens aus 7 Mitgliedern bestehen.
§ 12
12. Präsidium
12.1. Dem Präsidium gehören folgende Personen an. Der
- Vereinspräsident
- Vizepräsident des Vereins
- Sitzungspräsident
- Schatzminister
- Verwaltungsminister
- Umzugsminister
- Technikminister
- Wirtschaftsminister
- Jugendminister
- Seniorenminister
- Gardeminister
- Ordensminister
- Außenminister
- Oberzugmarschall
- Kommandant der Offiziersgarde
12.2. Zur Unterstützung des Präsidiums können bis zu drei weitere Minister mit besonderem Aufgabenbereich (Minister z.b.V.) ins Präsidium gewählt werden. Sie sind ebenfalls stimmberechtigt. Ihr Aufgabenbereich wird vom Präsidium festgelegt.
12.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinspräsident und der Vizepräsident. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
12.4. Der Vizepräsident vertritt den Vereinspräsidenten bei dessen Verhinderung. Weitere Vertretungsregelungen beschließt das Präsidium.
15.5. Das Präsidium gemäß § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
12.6. Der Vereinspräsident lädt zu den Präsidiumssitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.
12.7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
12.8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
12.9. Über das Ergebnis der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt.
§ 13
13. Sitzungspräsident
13.1. Der Sitzungspräsident leitet die Veranstaltungen in der Fastnachtskampagne, insbesondere die Prunksitzung. Er leitet den Elferrat und wird von diesem bei der Kampagne wesentlich unterstützt.
13.2. Er wird vom Präsidium ernannt und von der Mitgliederversammlung ins Präsidium gewählt. Wird er nicht gewählt, ist er Präsidiumsmitglied ohne Stimmrecht.
§ 14
14. Elferrat
14.1. Der Elferrat ist eine Gruppierung von Vereinsmitgliedern.
14.2. Elferräte werden vom Präsidium ernannt und vom Sitzungspräsidenten feierlich in ihr Amt eingeführt.
14.3. Sie besitzen eine vom Präsidium festgelegte Ausstattung.
14.4. Die Anzugsordnung bei den einzelnen Veranstaltungen legt der Sitzungspräsident fest.
§ 15
15. Garde
15.1. Die Garde ist eine oder mehrere Gruppierungen von vorwiegend Mädchen bzw. jungen Frauen.
15.2. Sie tragen Uniform und werden während der Kampagne nach Maßgabe des Sitzungspräsidenten eingesetzt.
15.3. Sie müssen Mitglied im Verein sein.
§ 16
16. Weitere Gruppierungen
16.1. Insbesondere zur Ausgestaltung und Pflege des Brauchtums der Fastnacht können weitere Gruppierungen gebildet werden. Solche können sein
· Umzugskomitee: (Zuständig für die Durchführung der stattfindende Umzüge)
· Weitere Tanzgruppen
· Sonstige Gruppierungen
§ 17
17. Vereinsinterne Auszeichnungen
17.1. Für 11 Jahre aktive fastnachtliche Arbeit im Verein wird durch das Präsidium die „Wicker Wacker Ente am Bande“ verliehen. Sie wird vom Sitzungspräsidenten zusammen mit der Urkunde in würdiger Form ausgehändigt.
17.2. Mitglieder, die sich durch langjähriges, aktives Einbringen um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium zum Ehrenmitglied ernannt werden. Um ein Amt besonders herauszuheben, können sie auch beispielsweise zum Ehrenpräsidenten, Ehrensitzungspräsident usw. ernannt werden. Die Urkunde wird vom Vereinspräsidenten in würdiger Form ausgehändigt.
17.3. Zum Ehrensenator können vom Präsidium Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder aufgrund ihres öffentlichen Amtes dazu geeignet sind. Sie müssen nicht Mitglied im Verein sein. Die Urkunde wird vom Vereinspräsidenten und vom Sitzungspräsidenten in würdiger Form ausgehändigt.
§ 18
18. Datenschutz
18.1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
18.2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind Serrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
18.3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19
19. Inkrafttreten der Satzung
19.1. Die Satzung wurde am 29.09.2015 von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
19.2. Alle vorherigen Satzungen sind ab diesem Zeitpunkt ungültig.
Östringen, den 29. September 2015