Umzugskomitee - Vorschriften
Informationen an alle Teilnehmer des Östringer Fastnachtsumzuges
- Aufstellung des Faschingsumzuges ist in der Wiesenstrasse. Die Aufstellungsstrecke darf erst ab 12:00 Uhr befahren werden.
- Die Aufstellung des Umzuges erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.
- Die Auflagen und Bedingungen des Landratsamtes sind zu beachten.
- Jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine gültige Betriebserlaubnis besitzen. Dies gilt für Zugmaschinen/Hänger.
- Es dürfen nur zugelassene Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km /h eingesetzt werden.
- Einen Fahrzeugkombination darf nur mit gültigem Führerschein gefahren werden.
- Für jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine KFZ-Haftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge bei der Veranstaltung, bei An- und Abfahrt sowie bei der Personenbeförderung während der Veranstaltung zurückzuführen sind (ggfs. Zusatzversicherung).
- Für die oben genannten Punke ist ausdrücklich der Fahrzeugführer als Betreiber haftbar und verantwortlich. Eine Haftung gegenüber dem Veranstalter oder der Stadt Östringen ist nicht möglich.
- Es wäre wünschenswert, dass bei Fahrzeugen eine Bezugsperson die die Bemühungen der Zugbegleiter unterstützt, bzw. sollte das Fahrzeug beidseitig von mind. jeweils einer Person zum Schutz der Zuschauer abgesichert sein.
- Bei den Fahrzeugen sind die Räder und die Deichsel entsprechend zu sichern bzw. zu verkleiden.
- Alle Fahrzeuge sind mit Beifahrern zu besetzen, die auf Personen vor und neben dem Fahrzeug achten. Die Fahrer der Umzugswagen werden darauf hingewiesen, Sorgfalt und Aufmerksamkeit während des Zuges walten zu lassen ! Die Größe der Zugfahrzeuge sollte sich wegen der Übersicht auf ein Minimum beschränken!
- Fahrer und Beifahrer dürfen keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.
- Keinen Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren ausschenken.
- Das Benutzen von Feuerwerkskörpern ist verboten. Außerdem ist es untersagt, mit Stroh, Heu, Mist, Sägemehl oder anderem Unrat zu werfen.
- Für Schadensereignisse oder sonstige Vorkommnisse mit dem Umzugswagen übernehmen die Wicker-Wacker keine Haftung.
Sicherheitsvorschriften der freiwilligen Feuerwehr
- Von den Umzugsgruppen (Ausn.: Fußgruppen) sind geeignete Kleinlöschgeräte wie Feuerlöscher und / oder Löschdecken vorzuhalten. Auf eine gute und schnelle Erreichbarkeit ist zu achten!
- Dekorationen der Motivwagen müssen mind. "schwer entflammbar" sein; sie dürfen nicht brennend abtropfen. Dies kann ggf. auch durch Imprägnierung geschehen. Bezugsquellen für Imprägnierungsmittel sollten beim Stadtbauamt vorhanden sein --> Absprache notwendig.
- Auf die Verwendung von Flüssiggas sollte verzichtet werden. Evtl vorhandene Gasflachen, auch leere, sind sicher und gegen ein Umstürzen gesichert, aufzustellen. Auf die Verwendung von offenem Feuer ist zu verzichten.
- Auf die Vorhaltung von Reservekraftstoffen auf den Motivwagen ist zu verzichten. Das Betanken heißer oder gar laufender Aggregate ist untersagt! Das gleiche gilt auch für andere, evtl. vorhandene brennbare Flüssigkeiten und Brennstoffe.
- Auf eine ordnungsgemäße Stromverteilung (falls vorhanden) ist zu achten! Nicht vollständig abgerollte Kabeltrommeln können nach Erhitzung einen Brand verursachen. Stromverteiler und Steckdosen dürfen daher nicht überlastet sein. Eine übermäßige Stromabnahme kann die Leitungen erhitzen und einen Brand verursachen.
- Die Motivwagen sind (durch nüchterne Mitglieder der Gruppe) zu begleiten um Unfälle in den engen Straßen und Gassen zu vermeiden.
Merkblatt des Landratsamtes Karlsruhe (Stand Dezember 2023)
Dieses Merkblatt soll dazu dienen, die Veranstalter und Teilnehmer von Festumzügen rechtzeitig über die vorschriftsmäßige Gestaltung und Durchführung der Veranstaltungen zu informieren.
Festumzüge finden in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum statt, auch wenn die Straßen für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind und nur Fußgänger und Umzugsteilnehmer sich im gesperrten Bereich bewegen dürfen.
Dieses Merkblatt bietet Information über die rechtlichen Anforderungen, die bei Veranstaltungen mit Umzugsfahrzeugen berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens darauf achten, dass die Sicherheit von Zuschauern und Umzugsteilnehmern gewährleistet ist. Die Polizei ist gehalten, den Umzugsbereich abzusichern, so wie die Sicherheit und Ordnung während des Umzuges zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Abnahme und Überprüfung von Umzugsfahrzeugen.
Weder die Erlaubnisbehörden noch die Polizei wollen durch kleinliche Handhabung die Festumzüge unnötig reglementieren, die Forderung nach Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist auch keine Schikane. Sie dient dazu, Gefahren und Unfälle zu verhüten. Es sei darauf hingewiesen, dass tödliche Unfälle nicht außerhalb der Erfahrung liegen.
1. Fahrzeuge bzw. Faschingswägen:
- Alle eingesetzte Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein.
- Fahrzeuge mit roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen dürfen nicht am Umzug teilnehmen.
- An den Faschingsumzügen dürfen nur Faschingswägen teilnehmen, die amtlich zugelassen sind oder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.
- Zusätzlich dürfen die Faschingswagen mit Aufbauten nicht breiter als 2,55 Meter (3,00 Meter bei Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen), nicht höher als 4,00 Meter und nicht länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.
- Zu beachten ist auch die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination:
- Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 m / 16,50 m (Kurvenlaufverhalten eingehalten)
- Züge (LKW mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger): 18,00 m
- Für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt sein.
- Bei zulassungsfreien Fahrzeugen (z.B. landwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h, siehe § 3 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung–FZV) ist eine Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 FZV erforderlich.
- Fahrzeuge (Faschingswägen),
- die über keine gültige Betriebserlaubnis verfügen oder
- die verändert wurden (insbesondere An- oder Aufbauten; Bescheid der Genehmigungsbehörde beachten) oder
- die oben genannten Maße überschreiten, dürfen an den Faschingsumzügen nur teilnehmen, wenn ihnen durch ein Sachverständigengutachten eines amtlich anerkannten Prüfers für Kraftfahrzeugverkehr die Verkehrssicherheit des Faschingswagens bestätigt wurde. Das Gutachten ist für jedes betreffende Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
- Bei den eingesetzten Fahrzeugen darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden.
- Die Fahrzeuge dürfen während der Umzüge nur mit Schrittgeschwindigkeit, bei den An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h fahren.
- Fahrzeuge die erst zum Veranstaltungsort fahren müssen, haben bei der An- und Abfahrt die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu beachten. Ausnahmegenehmigungen sind rechtzeitig bei der Verkehrsbehörde zu beantragen.
- Die Fahrzeuge müssen nach § 58 StVZO gekennzeichnet sein (Geschwindigkeitsschild 25 km/h).
- Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig.
- Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entspricht und die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen mit einschließt. Dieser Nachweis des Versicherers muss die Deckungszusage über den vorgesehenen Zweck (Personenbeförderung) enthalten. Die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den Einsatz der Fahrzeuge auf An- und Abfahrten sowie während der Veranstaltung zurückzuführen sind. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist wegen der Risikoerhöhung zu verständigen.
- Bei Faschingsumzügen, die am Sonntag stattfinden, gilt für LKW-Gespanne das Sonntagsfahrverbot. Ausnahmegenehmigungen für den Faschingsumzug sind rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen.
- Der Einsatz von Kraftfahrzeugen („Funfahrzeuge“), die über keine Betriebserlaubnis verfügen, ist nur zulässig, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO von der zuständigen Bezirksregierung vorliegt.
2. Fahrer, Aufsichts- und Begleitpersonen:
- Die Umzugswägen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer sind zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten.
- Für jedes Fahrzeug ist (neben dem Fahrer) eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen, die insbesondere auf die Lastverteilung während der (Kurven)Fahrten zu achten hat.
- Angemessene Zeit vor und während des Umzuges ist es jedem Fahrzeugführer, den Aufsicht und Begleitpersonen untersagt, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
- Zur Vermeidung von Unfällen sollen bei einer Fahrzeuglänge von mehr als 4 Metern ggf. vier Begleitpersonen, während des Umzugs neben den Faschingswägen laufen, die nüchtern und eindeutig als Begleitperson erkennbar sein müssen. Die Begleitpersonen sollen die Zuschauer und Teilnehmer auf mögliche Gefahren aufmerksam machen.
3. Lautsprecher:
- Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswägen dürfen nur 1 Stunde vor dem Umzug, während des Umzugs und längstens 1 Stunde nach Umzugsende in Betrieb gesetzt werden (jedoch nicht während der An- bzw. Abfahrten) und dürfen eine Lautstärke von max. 95 dB nicht überschreiten.
- Vor, während und nach dem Umzug ist die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß zu halten. Aufforderungen der Umzugsleitung, von Ordnern oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist Folge zu leisten.
- Ein Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Faschingswägen ist nicht zulässig.
4. Sonstiges:
- Aus Sicherheitsgründen wird dass Werfen von festen, flüssigen, Schaum- oder pulverartigen Materialien (z.B. Heu, Konfetti, Holzspäne) und von verletzenden Gegenständen verboten. Das Abwerfen darf nur seitlich erfolgen. Es ist untersagt, von den Fahrzeugen herab Getränke jeglicher Art an Zuschauer und Teilnehmer zu verabreichen.
- Personen dürfen nur während des Umzuges, jedoch nicht während der An- und Abfahrten, auf den Faschingswägen befördert werden. Beim Mitführen von stehenden Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1000 mm einzuhalten, bei sitzenden Personen oder Kindern von 800 mm. Sitzbänke, Tische u. sonstige Auf- u. Einbauten müssen mit dem Fzg. fest verbunden sein. Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen. Der Ein- bzw. Ausstieg, der vorhanden sein muss, darf sich nicht zwischen den Fahrzeugen befinden. Die Aufbauten sind sicher zu gestalten und am Fahrzeug fest anzubringen.
- Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
- Im Zuge der Faschingsumzüge sind die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu beachten und der Jugendschutz ist zu gewährleisten.
- Umzugsteilnehmer, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die Vorgaben dieses Merkblatts verstoßen, können sowohl vom Veranstalter, als auch von der Polizei von der Teilnahme an den Umzügen ausgeschlossen werden.