Umzugskomitee - Vorschriften
Informationen an alle Teilnehmer des Östringer Fastnachtsumzuges
- Aufstellung des Faschingsumzuges ist in der Wiesenstrasse. Die Aufstellungsstrecke darf erst ab 12:00 Uhr befahren werden.
- Die Aufstellung des Umzuges erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.
- Die Auflagen und Bedingungen des Landratsamtes sind zu beachten.
- Jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine gültige Betriebserlaubnis besitzen. Dies gilt für Zugmaschinen/Hänger.
- Es dürfen nur zugelassene Zugmaschinen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km /h eingesetzt werden.
- Einen Fahrzeugkombination darf nur mit gültigem Führerschein gefahren werden.
- Für jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine KFZ-Haftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge bei der Veranstaltung, bei An- und Abfahrt sowie bei der Personenbeförderung während der Veranstaltung zurückzuführen sind (ggfs. Zusatzversicherung).
- Für die oben genannten Punke ist ausdrücklich der Fahrzeugführer als Betreiber haftbar und verantwortlich. Eine Haftung gegenüber dem Veranstalter oder der Stadt Östringen ist nicht möglich.
- Es wäre wünschenswert, dass bei Fahrzeugen eine Bezugsperson die die Bemühungen der Zugbegleiter unterstützt, bzw. sollte das Fahrzeug beidseitig von mind. jeweils einer Person zum Schutz der Zuschauer abgesichert sein.
- Bei den Fahrzeugen sind die Räder und die Deichsel entsprechend zu sichern bzw. zu verkleiden.
- Alle Fahrzeuge sind mit Beifahrern zu besetzen, die auf Personen vor und neben dem Fahrzeug achten. Die Fahrer der Umzugswagen werden darauf hingewiesen, Sorgfalt und Aufmerksamkeit während des Zuges walten zu lassen ! Die Größe der Zugfahrzeuge sollte sich wegen der Übersicht auf ein Minimum beschränken!
- Fahrer und Beifahrer dürfen keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen.
- Keinen Alkohol an Jugendliche unter 18 Jahren ausschenken.
- Das Benutzen von Feuerwerkskörpern ist verboten. Außerdem ist es untersagt, mit Stroh, Heu, Mist, Sägemehl oder anderem Unrat zu werfen.
- Für Schadensereignisse oder sonstige Vorkommnisse mit dem Umzugswagen übernehmen die Wicker-Wacker keine Haftung.
Sicherheitsvorschriften der freiwilligen Feuerwehr
- Von den Umzugsgruppen (Ausn.: Fußgruppen) sind geeignete Kleinlöschgeräte wie Feuerlöscher und / oder Löschdecken vorzuhalten. Auf eine gute und schnelle Erreichbarkeit ist zu achten!
- Dekorationen der Motivwagen müssen mind. "schwer entflammbar" sein; sie dürfen nicht brennend abtropfen. Dies kann ggf. auch durch Imprägnierung geschehen. Bezugsquellen für Imprägnierungsmittel sollten beim Stadtbauamt vorhanden sein --> Absprache notwendig.
- Auf die Verwendung von Flüssiggas sollte verzichtet werden. Evtl vorhandene Gasflachen, auch leere, sind sicher und gegen ein Umstürzen gesichert, aufzustellen. Auf die Verwendung von offenem Feuer ist zu verzichten.
- Auf die Vorhaltung von Reservekraftstoffen auf den Motivwagen ist zu verzichten. Das Betanken heißer oder gar laufender Aggregate ist untersagt! Das gleiche gilt auch für andere, evtl. vorhandene brennbare Flüssigkeiten und Brennstoffe.
- Auf eine ordnungsgemäße Stromverteilung (falls vorhanden) ist zu achten! Nicht vollständig abgerollte Kabeltrommeln können nach Erhitzung einen Brand verursachen. Stromverteiler und Steckdosen dürfen daher nicht überlastet sein. Eine übermäßige Stromabnahme kann die Leitungen erhitzen und einen Brand verursachen.
- Die Motivwagen sind (durch nüchterne Mitglieder der Gruppe) zu begleiten um Unfälle in den engen Straßen und Gassen zu vermeiden.
Merkblatt des Landratsamtes Karlsruhe
Dieses Merkblatt soll dazu dienen, die Veranstalter und Teilnehmer von Festumzügen rechtzeitig über die vorschriftsmäßige Gestaltung und Durchführung der Veranstaltungen zu informieren.
Festumzüge finden in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum statt, auch wenn die Straßen für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind und nur Fußgänger und Umzugsteilnehmer sich im gesperrten Bereich bewegen dürfen.
Dieses Merkblatt bietet Information über die rechtlichen Anforderungen, die bei Veranstaltungen mit Umzugsfahrzeugen berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens darauf achten, dass die Sicherheit von Zuschauern und Umzugsteilnehmern gewährleistet ist. Die Polizei ist gehalten, den Umzugsbereich abzusichern, so wie die Sicherheit und Ordnung während des Umzuges zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Abnahme und Überprüfung von Umzugsfahrzeugen.
Weder die Erlaubnisbehörden noch die Polizei wollen durch kleinliche Handhabung die Festumzüge unnötig reglementieren, die Forderung nach Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist auch keine Schikane. Sie dient dazu, Gefahren und Unfälle zu verhüten. Es sei darauf hingewiesen, dass tödliche Unfälle nicht außerhalb der Erfahrung liegen.
1. Grundsätzliches
- 1.1 Festumzüge mit Festwagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Absatz 2 StVO. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird auch die Frage der Versicherung und der notwendigen Bedingungen und Auflagen geklärt, die uneingeschränkt befolgt werden müssen.
- 1.2 Folgende Rechtsvorschriften sind besonders zu beachten:
- § 21 StVO: Die Mitnahme von Personen auf Zugmaschinen ist nur erlaubt, wenn diese eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Sitzgelegenheit haben, auf der man sicher sitzen kann. Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen und Anhängern dürfen nur mit Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde Personen befördert werden.
- § 22 StVO: Es ist darauf zu achten, dass
- die Gesamthöhe von 4,00 m und - die Gesamtbreite von 2,55 m
nicht überschritten wird. Das Berühren von Oberleitungen mit ausgestreckter Hand muss ausgeschlossen sein.
- § 18 StVZO: Alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen entsprechend § 18 StVZO zum Verkehr zugelassen sein. Anhänger von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft mitgeführt werden, sind als zulassungsfrei zu behandeln; beträgt die durch die Bauart bestimmt Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/ h, dann müssen die Anhänger mit einem Geschwindigkeitsschild ( 25 km/h ) entsprechend § 58 StVZO gekennzeichnet sein. Die Fahrzeugscheine oder die Betriebserlaubnisbescheinigungen sind mitzuführen.
- § 4 StVZO:
- § 5 StVZO: Die Kraftfahrzeugführer müssen die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Der Führerschein ist mitzuführen.
1.3 Die teilnehmenden Umzugsgruppen und -fahrzeuge sind so rechtzeitig dem Veranstalter mitzuteilen, daß die Behörden beim Erlaubnisverfahren darüber informiert sind. In der Regel dürfen nur die angemeldeten Gruppen und Fahrzeuge am Umzug teilnehmen.
1.4 Die Fahrzeugführer müssen körperlich und geistig geeignet sein. Schon geringer Alkoholgenuß kann zu Eignungsmängeln und unter Umständen zur Strafbarkeit ( §§ 316, 315 c StGB ) oder zu einer Ordnungswidrigkeit ( § 24 a StVG - 0,5 %o Grenze ) führen!
1.5 Bauliche Veränderungen dürfen an zulassungs- oder betriebserlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht vorgenommen werden. Dies gilt besonders hinsichtlich des Abbaus
von Auspuffanlagen und Kotflügeln sowie des Einbaus von unzulässigen Hupen und Hörnern, die Schnarchgeräusche, Stiergebrüll oder Sirenen imitieren.
1.6 Unabhängig von den für den Umzug getroffenen Regelungen müssen die Fahrzeuge bei der Fahrt zum und vom Umzugsort in vorschriftsmäßigem Zustand sein, sofern keine Ausnahmeerlaubnis oder -genehmigung von der zuständigen Verkehrsbehörde erteilt worden ist. Insbesondere ist dabei zu beachten:
- die lichttechnischen Einrichtungen müssen betriebsfertig sein und dürfen nicht verdeckt werden,
- die Kennzeichen sind gut lesbar zu halten und
- die Fahrzeuge müssen vorschriftsmäßig besetzt sein.
- Auf der Ladefläche von Anhängern dürfen keine Personen befördert werden
1.7 In die Umzüge dürfen nur Wagen aufgenommen werden, deren Gestaltung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entspricht.
2. Sicherheitsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
2.1 Festwagen sowie die dazugehörigen Zugfahrzeuge müssen - wenn überhaupt - ringsum bis nahe an den Boden so verkleidet werden, dass es nicht möglich ist, zwischen die Achsen oder unter das Fahrzeug zu geraten. Auch unter der Zuggabel ist die Verkleidung entsprechend tief herunterzuziehen. Die Verkleidung muss starkem Druck standhalten und darf mit ihrer Unterkante nicht mehr als 20 cm über der Fahrbahn liegen.
Während der Umzugsteilnahme muss durch eine technische Sicherung oder durch Begleitpersonen sichergestellt sein, dass keine Personen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelangen können. Insbesondere muss mit unberechenbarem Verhalten von Kindern und Betrunkenen gerechnet werden.
2.2 Generell ist eine Rundumverkleidung anzustreben, damit Kinder nicht unter die Räder geraten können. Auf eine Sicherung der Vorderseite des Festwagens mit einem unter der Zuggabel befestigten Frontabweiser oder einer ähnlich wirksamen Einrichtung ( z.B. Spannseile zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ) kann dabei keinesfalls verzichtet werden.
2.3 Anhänger auf deren Ladefläche Personen befördert werden, müssen mindestens zweiachsig sein und an der gelenkten Achse einen Drehkranz ( Schutz gegen seitliches Abkippen ) haben. Auf einachsigen Anhängern dürfen keine Personen befördert werden.
2.4 Hinter Kraftfahrzeugen ( auch Zugmaschinen ) darf nur ein Anhänger mitgeführt werden, es sei denn, die Erlaubnisbehörde genehmigt ausdrücklich das Mitführen weiterer Anhänger.
2.5 Beim Befördern von Personen auf der Ladefläche müssen diese durch eine mindestens 90 cm hohe und stabile Brustwehr gegen Herabfallen geschützt sein. Auf Fahrzeugdächern und Motorhauben dürfen sich keine Personen aufhalten. Auf Zugverbindungen dürfen keine Personen stehen oder sitzen.
2.6 Die Verkleidungen von Kraftfahrzeugen müssen für den Fahrzeugführer nach vorn ausreichendes Sichtfeld gewährleisten, so dass er auch dicht vor einem Fahrzeug befindliche Kinder erkennen kann. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach rückwärts, gegebenenfalls durch zusätzliche Außenspiegel, gewährleistet sein.
2.7 Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen verletzungsgefährlichen
Fahrzeug- oder Ladungsteile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen.
2.8 Die Verbindung von Kraftfahrzeug, Anhänger und Aufbauten muss betriebs- und verkehrssicher sein. Bei Steckbolzenkupplungen ist der Steckbolzen zu sichern.
2.9 Ein leichtes und sicheres Lenken muss auch nach der Anbringung der Aufbauten gewährleistet sein.
2.10 Bremsanlagen:
.1 Die Betriebs-, Feststell- und Abreißbremsanlagen der Fahrzeuge sind zu überprüfen. Sie müssen sicher zu bedienen sein um die gesetzlich vorgeschriebene Verzögerung (§ 41 StVZO) zu erreichen.
.2 Bei Zugmaschinen mit Einzelradbremse ist darauf zu achten, dass bei geteiltem Betriebsbremspedal die Arretierung hergestellt ist, die feststellbar sein muss.
Dies kann sein
-eine Handbremse, die vom Fahrzeugführer bedient werden kann (wenig zu empfehlen)
-eine Auflaufbremse (der Ansprechweg darf nicht zu lang und die Rücklaufsperre nicht in Funktion gesetzt sein)
-eine Druckluftbremse
2.11 Die Schallzeicheneinrichtung (Hupe) muss wirksam sein. Dies ist besonders zu überprüfen, wenn Anbauten angebracht wurden.
2.12 Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muss mindestens 20 cm bodenfrei sein.
3. Anforderungen für sonstige Umzugsfahrzeuge und für Reiter
3.1 An Umzügen nehmen häufig auch -Gespannfahrzeuge
-Radfahrer
-sonstige Phantasiefahrzeuge und –Reiter teil. Auch von diesen Teilnehmern sind Sicherheitsregeln zu beachten.
3.2 Die Zugtiere von Gespannfahrzeugen sowie die Pferde der Reiter müssen schrecksicher und dürfen nicht scheu sein. Sie müssen auch einen altersmäßig geeigneten Führer haben
3.3 Hinsichtlich der äußeren Sicherheit der Fahrzeuge, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Mitnahme von Personen auf der Ladefläche sind die Nr.2.1, 2.3, 2.5 und 2.7 entsprechend anzuwenden.
3.4 Pferde mit Reitern sind ebenso wie Gespannfahrzeuge durch Begleitpersonen abzusichern.
3.5 Gespannfahrzeuge müssen mit einer gut bedienbaren Bremse ausgerüstet sein.
3.6 Unabhängig von den für den Umzug getroffenen Regelungen dürfen Fahrräder vor und nach dem Umzug nur in vorschriftsmäßigem Zustand benutzt werden.
4. Versicherungsschutz
Wenn Kraftfahrzeuge am Umzug teilnehmen, muss der Veranstalter eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nach Absatz II Nr. 7a der Verwaltungsvorschrift (VwV ~ zu § 29 Absatz 2 StVO mit folgenden Mindestversicherungssummen abschließen:
- 500 000 Euro für Personenschäden ( für die einzelne Person mind. 150 000 Euro ) - 100 000 Euro für Sachschäden
- 20 000 Euro für Vermögensschäden
Bei Fahrzeugen die dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen ( Kraftfahrzeuge und Anhänger )hat der Halter dem Versicherer eine Mitteilung zu machen, dass das Fahrzeug bei einer solchen Veranstaltung eingesetzt werden soll.
5. Schlussbemerkungen
5.1 Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt. In dieser sollte geregelt sein:
- Beginn, Richtung, Länge, Dauer des Umzuges
- Teilnahmebedingungen, Anmeldung, Aufstellzeit - Reihenfolge der Gruppen
- Abstand von Gruppe zu Gruppe
- Verhaltenshinweisen, wie Werfen von Bonbons, Obst u.ä., Benutzen von Knallkörpern, Umgang mit Zuschauern, Werfen von Gegenständen und Spritzen mit Flüssigkeit etc.
- der Einsatz von Abschnittsleitern, die auch Kontaktpersonen zur Polizei sei sollten
- der Einsatz von Not- und Hilfsdiensten ( Arzt, Rotes Kreuz, Feuerwehr )
5.2 Die Polizei und der Veranstalter behält sich vor unvorschriftsmäßige Fahrzeuge oder Züge vom Umzug auszuschließen.
5.3 Weitergehende Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden (Bürgermeisterämter, Landratsämter.
5.4 Grundsätzlich: Vor Antritt der Fahrt Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen!